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Bundesverfassungsgericht
Kampfhunde-Gesetz des Bundes teilweise verfassungswidrig
Das Kampfhunde-Gesetz des Bundes verstößt teilweise gegen das
Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das darin
verankerte Zuchtverbot für bestimmte Rassen nicht vom Bund hätte
erlassen werden dürfen. Nur die Länder könnten die Zucht der vier Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier,
Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier untersagen.
Die Bundesregierung kündigte bereits an, sich mit den Ländern
zusammenzusetzen, um ein deutschlandweit einheitliches Verbot der vier
Kampfhund-Rassen festzuschreiben. Der Prozessbeauftragte der Kläger
erklärte wiederum, die Zucht könne nun in vielen Bundesländern
fortgesetzt werden, da sie dort nicht untersagt sei. Dazu gehört unter
anderem auch Sachsen-Anhalt.
Importverbot gilt weiter
Bestätigt wurde vom Bundesverfassungsgericht dagegen das vom Bund
erlassene Importverbot für die vier Kampfhund-Rassen. Zur Begründung
erklärten die Richter, es sei zwar wissenschaftlich umstritten, dass
allein aus der Zugehörigkeit zu einer Hunderasse auf die Gefährlichkeit
des Tieres geschlossen werden könne. Allerdings gebe es Erkenntnisse,
dass die betreffenden Hunde deutlich häufiger beißen würden als
beispielsweise Schäferhunde oder Rottweiler. Wer die Kampfhunde dennoch
nach Deutschland importiert, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu
zwei Jahren belegt werden.
Landesgesetze bleiben unangetastet
Mehrere Länder hatten bereits vor dem Bundesgesetz einen Maulkorb- und
Leinenzwang verhängt und die Haltung der Tiere von einer behördlichen
Erlaubnis abhängig gemacht. Diese Regelungen standen in Karlsruhe nicht
auf dem Prüfstand. Thüringen sieht sich durch das Urteil der
Verfassungsrichter bestätigt. Ein Sprecher des Innenministeriums sagte
MDR.DE, der Freistaat habe als einziges Bundesland keine Rassen in die
Gefahren-Hundeverordnung aufgenommen. Dadurch sei die Bestimmung auf
keinen Fall zu lasch. Im Gegenteil gelte die Verordnung für alle Hunde,
die ein gefährliches Verhalten zeigen würden. Auch das sächsische
Innenministerium sieht nach dem Urteilsspruch keinen Handlungsbedarf.
Ein Sprecher sagte, die Zuständigkeit der Länder sei bestätigt worden.
Kein Kommentar aus Sachsen-Anhalt - dort fehlt ein Gesetz
Dagegen sind im sächsischen Kampfhunde-Gesetz die drei Rassen American
Staffordshire, Bullterrier und Pitbull ausdrücklich als gefährlich
eingestuft. Zusätzlich gibt es Auflagen für Halter von Hunden, die
bereits als aggressiv aufgefallen sind. Das Innenministerium in Dresden
teilte mit, die Regierung sehe nach dem Richterspruch aus Karlsruhe
keinen Bedarf, etwas daran zu ändern.
Das Innenministerium Sachsen-Anhalts wollte sich dagegen vorerst nicht
äußern. Sprecher Schuppe verwies darauf, das die Landesgesetze nicht
Gegenstand der Verhandlung gewesen seien. In Sachsen-Anhalt gibt es kein
Kampfhundegesetz. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hatte im
vergangenen Jahr eine entsprechende Verordnung der Landesregierung
wieder aufgehoben. Auch nach Ansicht dieser Richter gibt es keine
hinreichende wissenschaftliche Begründung, wonach Hunde allein wegen
ihrer Rasse als gefährlich einzustufen sind. Das Gesetz hatte Handel und
Zucht mit vier Terrier-Rassen verboten. Bereits vorhandene Tiere sollten
unfruchtbar gemacht werden.
Bund reagierte auf Tod eines Sechsjährigen
Vor dem Bundesverfassungsgericht hatten 85 Hundehalter und Hundezüchter
geklagt. Sie sahen sich durch das Import- und Zuchtverbot in ihren
Persönlichkeitsrechten und ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt. Das
Kampfhundegesetz des Bundes gilt seit drei Jahren. Anlass war der Tod
eines sechsjährigen Jungen in Hamburg. Er war auf einem Spielplatz von
zwei Kampfhunden angegriffen worden.
zuletzt aktualisiert: 23. März 2004 | 11:52
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