Bundesverfassungsgericht
Kampfhunde-Gesetz des Bundes teilweise verfassungswidrig


Das Kampfhunde-Gesetz des Bundes verstößt teilweise gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass das darin verankerte Zuchtverbot für bestimmte Rassen nicht vom Bund hätte erlassen werden dürfen. Nur die Länder könnten die Zucht der vier Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier untersagen.

Die Bundesregierung kündigte bereits an, sich mit den Ländern zusammenzusetzen, um ein deutschlandweit einheitliches Verbot der vier Kampfhund-Rassen festzuschreiben. Der Prozessbeauftragte der Kläger erklärte wiederum, die Zucht könne nun in vielen Bundesländern fortgesetzt werden, da sie dort nicht untersagt sei. Dazu gehört unter anderem auch Sachsen-Anhalt.

Importverbot gilt weiter
Bestätigt wurde vom Bundesverfassungsgericht dagegen das vom Bund erlassene Importverbot für die vier Kampfhund-Rassen. Zur Begründung erklärten die Richter, es sei zwar wissenschaftlich umstritten, dass allein aus der Zugehörigkeit zu einer Hunderasse auf die Gefährlichkeit des Tieres geschlossen werden könne. Allerdings gebe es Erkenntnisse, dass die betreffenden Hunde deutlich häufiger beißen würden als beispielsweise Schäferhunde oder Rottweiler. Wer die Kampfhunde dennoch nach Deutschland importiert, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren belegt werden.

Landesgesetze bleiben unangetastet
Mehrere Länder hatten bereits vor dem Bundesgesetz einen Maulkorb- und Leinenzwang verhängt und die Haltung der Tiere von einer behördlichen Erlaubnis abhängig gemacht. Diese Regelungen standen in Karlsruhe nicht auf dem Prüfstand. Thüringen sieht sich durch das Urteil der Verfassungsrichter bestätigt. Ein Sprecher des Innenministeriums sagte MDR.DE, der Freistaat habe als einziges Bundesland keine Rassen in die Gefahren-Hundeverordnung aufgenommen. Dadurch sei die Bestimmung auf keinen Fall zu lasch. Im Gegenteil gelte die Verordnung für alle Hunde, die ein gefährliches Verhalten zeigen würden. Auch das sächsische Innenministerium sieht nach dem Urteilsspruch keinen Handlungsbedarf. Ein Sprecher sagte, die Zuständigkeit der Länder sei bestätigt worden.

Kein Kommentar aus Sachsen-Anhalt - dort fehlt ein Gesetz
Dagegen sind im sächsischen Kampfhunde-Gesetz die drei Rassen American Staffordshire, Bullterrier und Pitbull ausdrücklich als gefährlich eingestuft. Zusätzlich gibt es Auflagen für Halter von Hunden, die bereits als aggressiv aufgefallen sind. Das Innenministerium in Dresden teilte mit, die Regierung sehe nach dem Richterspruch aus Karlsruhe keinen Bedarf, etwas daran zu ändern.

Das Innenministerium Sachsen-Anhalts wollte sich dagegen vorerst nicht äußern. Sprecher Schuppe verwies darauf, das die Landesgesetze nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen seien. In Sachsen-Anhalt gibt es kein Kampfhundegesetz. Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hatte im vergangenen Jahr eine entsprechende Verordnung der Landesregierung wieder aufgehoben. Auch nach Ansicht dieser Richter gibt es keine hinreichende wissenschaftliche Begründung, wonach Hunde allein wegen ihrer Rasse als gefährlich einzustufen sind. Das Gesetz hatte Handel und Zucht mit vier Terrier-Rassen verboten. Bereits vorhandene Tiere sollten unfruchtbar gemacht werden.

Bund reagierte auf Tod eines Sechsjährigen
Vor dem Bundesverfassungsgericht hatten 85 Hundehalter und Hundezüchter geklagt. Sie sahen sich durch das Import- und Zuchtverbot in ihren Persönlichkeitsrechten und ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt. Das Kampfhundegesetz des Bundes gilt seit drei Jahren. Anlass war der Tod eines sechsjährigen Jungen in Hamburg. Er war auf einem Spielplatz von zwei Kampfhunden angegriffen worden.

zuletzt aktualisiert: 23. März 2004 | 11:52